PV-Anlagenpflicht für Nichtwohngebäude
PV-Anlagenpflicht24.2.2024
Mit Beginn des Jahres 2024 ist eine signifikante Änderung in der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in Kraft getreten, die sich unter anderem auf Nichtwohngebäude bezieht. Die neue Regelung sieht vor, dass bei der Errichtung neuer Nichtwohngebäude ab dem 1. Januar 2024 eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf geeigneten Dachflächen installiert und betrieben werden muss. Diese Änderung zielt darauf ab, die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern und einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten.
Solardachpflicht für Neubauten:
Laut § 42a der BauO NRW 2024 ist für alle Nichtwohngebäude, deren Bauantrag nach dem 1. Januar 2024 gestellt wird, die Installation von Photovoltaikanlagen auf geeigneten Dachflächen verpflichtend. Diese Regelung betrifft sowohl Gebäude, die neu errichtet werden, als auch genehmigungsfreie Gebäude, sofern ihr Baubeginn nach diesem Datum liegt. Die Vorschrift stellt sicher, dass neue Gebäude einen aktiven Beitrag zur Energieerzeugung leisten, wobei die Eignung der Dachflächen für solche Anlagen eine wichtige Rolle spielt.
2. Stellplatzflächen für Nichtwohngebäude:
Ein weiterer wichtiger Aspekt der neuen BauO NRW betrifft die Stellplatzflächen von Nichtwohngebäuden. Bei der Errichtung einer Stellplatzfläche mit mehr als 35 notwendigen Stellplätzen ist nun ebenfalls die Installation einer Photovoltaikanlage erforderlich. Es ist wichtig zu betonen, dass diese Verpflichtung sich ausschließlich auf die notwendigen Stellplätze bezieht. Wenn beispielsweise für ein Gebäude 34 notwendige Stellplätze vorgesehen sind, aber insgesamt 48 Stellplätze gebaut werden, entfällt die Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage, da die Zahl der notwendigen Stellplätze unter der Grenze von 35 liegt.
3. Befreiungsmöglichkeiten:
Die BauO NRW 2024 sieht auch bestimmte Befreiungsmöglichkeiten von der Installationspflicht vor. Eine Befreiung kann unter Umständen wie technischer Unmöglichkeit, unbilliger Härte oder bei Vorliegen einer negativen Netzverträglichkeitsprüfung durch den Netzbetreiber beantragt werden. Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen die Installation einer Photovoltaikanlage technisch nicht umsetzbar ist, unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn der Netzbetreiber bestätigt, dass am vorgesehenen Standort keine PV-Anlage errichtet werden darf, eine Befreiung von dieser Pflicht möglich ist.
Die Einführung der PV-Anlagenpflicht für Nichtwohngebäude in der BauO NRW 2024 ist ein bedeutender Schritt in Richtung einer nachhaltigeren Bauweise und Energieversorgung. Durch diese Vorschriften wird ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung von CO2-Emissionen und zur Förderung erneuerbarer Energien geleistet. Es ist für Bauherren, Architekten und Planer von großer Bedeutung, diese neuen Regelungen zu verstehen und bei der Planung neuer Projekte zu berücksichtigen.
Sollten Sie Fragen zu diesen neuen Vorschriften haben oder weitere Informationen benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir bei SunVersum Projektentwicklung GmbH stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um alle Ihre Anliegen zu klären und Sie bei der Umsetzung dieser wichtigen Änderungen zu unterstützen.
Für weiterführende Informationen empfehlen wir, die vollständigen Texte der BauO NRW 2024 zu konsultieren, insbesondere die Paragraphen, die sich auf die Photovoltaikanlagenpflicht beziehen. Indem wir diese Vorgaben einhalten, leisten wir alle einen wertvollen Beitrag zum Umweltschutz und zur Energiewende.
Quelle: Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2024